Heizungsförderung 2024

Auch im Jahre 2024 wird ein Heizungstausch auf eine Wärmepumpe gefördert.
Die Förderung wird jetzt nicht mehr mit dem BAFA (Bundesamt für Ausfuhr und Wirtschaftskontrolle) sondern mit KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau: klingt nach “auferstanden aus Ruinen”) durchgeführt.

Eine gute Quelle um sich aufzuschlauen ist die offizielle Seite vom BMWK (Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz).
Wichtig wäre noch das Dokument zur Förderung der KfW.

Wichtig ist der gesamte Text, deshalb unterlassen wir es “das Wichtigste” zusammenzufassen.

Weil so oft nachgefragt wird möchten wir auf ein paar Punkte im Detail eingehen.

Wie immer gilt: Diese Informationen sind mit bestem Wissen und Gewissen zusammengetragen. Wir übernehmen keine Gewähr für die Richtigkeit und freuen uns über einen Austausch von Neuigkeiten, Korrekturen und Fachwissen zu diesem Thema.

  1. Antragstellung
    Hier kann der Antrag (458) bei der KfW gestellt werden.
  2. FAQ
    Wichtige Infos kurz zusammengefasst:
    https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Uebersicht/BEG/faq-bundesfoerderung-fuer-effiziente-gebaeude.html
  3. Eigeneinbau
    Eigenleistungen sind möglich. “Zur technischen Antragsstellung muss ein unterschriebener Handwerkervertrag vorliegen.” Laut der telefonischen Auskunft von der BMWK ist im Falle des Eigeneinbaus ein Handwerkervertrag über die Durchführung der Fachunternehmererklärung notwendig. Nicht über die Lieferung der Ware.
    Sie müssen also noch vor dem Kauf der Wärmepumpe (Ausnahme Anfang 2024 beachten) ein Fachunternehmen finden, welches Sie bei der Durchführung des Vorhabens begleitet. Dieses Fachunternehmen stellt Ihnen die für die Antragstellung notwendige „Bestätigung zum Antrag“ (BzA) und nach Durchführung der Maßnahme eine „Bestätigung nach Durchführung“ (BnD) aus.
    Dieses Fachunternehmen wird Ihnen in der Regel mit Rat zur Seite stehen und es steht gegenüber dem Gesetz in Verantwortung. Bitte erwarten Sie nicht, dass diese Dienstleistung kostenlos sein wird.
    Wir von rjTec.eu können Ihnen bei Ihrem Vorhaben helfen. Details müssen für jeden Einzelfall geklärt werden.
  4. Smart Grid
    Die KfW schreibt:
    …Förderfähige Wärmepumpen müssen über Schnittstellen verfügen, über die sie automatisiert netzdienlich aktiviert und betrieben werden können (zum Beispiel anhand der Standards „SG Ready“…) … Ab dem Januar 2025 werden nur noch Wärmepumpen gefördert, die diese Anforderung erfüllen.
  5. Aufschiebende oder auflösende Klausel im Vertrag
    Das bedeutet, dass über eine entsprechende Bedingung zu vereinbaren ist, dass der Vertrag nur in Kraft tritt, wenn es zu einer Förderzusage kommt. Diese Vertragskonstellation, also ein Fördervorbehalt im Lieferungs- oder Leistungsvertrag, ist durchaus gängig und praktikabel. Diese Regelung greift für den Heizungstausch nach der Übergangsregelung, also ab dem 1. September 2024 und für sonstige Effizienzmaßnahmen ab dem 1. Januar 2024.   [Quelle]